Satzung

Vereinssatzung

vom 11. Juni 2014

§1 Name, Sitz und Zweck

  1. Der 1931 in Eddersheim am Main gegründete Fußball-Club führt den Namen „Fußball-Club 1931 e.V. - Eddersheim am Main".
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 65795 Hattersheim / Eddersheim. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Frankfurt am Main eingetragen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  3. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Fußballsports. Dieser Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung und Durchführung sportlicher Übungen und Leistungen.
  4. Der Verein steht politisch und religiös auf vollkommen neutraler Grundlage.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Mitglieder entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung (nach § 3 Nr. 26a EStG) begünstigt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig.
  7. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Hessen.

§2 Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember des gleichen Jahres.
  2. Die jährliche Mitgliederversammlung soll im ersten Quartal stattfinden.

§3 Mitgliedschaft

  • Der Verein besteht aus
    • a) aktiven Sportlern über 18 Jahren,
    • b) jugendlichen Sportlern von 14 bis 18 Jahren,
    • c) Schülern bis 14 Jahren und
    • d) passiven Mitgliedern.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Eintrittserklärung muss in schriftlicher Form erfolgen.
  2. Die schriftliche Eintrittserklärung bei Minderjährigen muss vom gesetzlichen Erziehungsberechtigten unterschrieben sein.
  3. Die Aufnahme erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand.

§5 Verlust der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
  2. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.
  3. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung im Ältestenrat vom Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
    • a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
    • b) wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung,
    • c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder grob unsportlichem Verhalten,
    • d) wegen unehrenhafter Handlungen.
    Der Bescheid über den Ausschluss ist per Einschreibebrief zuzustellen.

§6 Maßregelungen

  • Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Gesamtvorstandes, des geschäftsführenden Vorstandes oder des Jugendausschusses verstoßen, können vom geschäftsführenden Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
    • a) Verweis
    • b) Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.
    Der Bescheid über Maßregelungen ist persönlich, telefonisch oder schriftlich mitzuteilen.

§7 Beiträge

  1. Der monatliche Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Jahreshauptversammlung festgelegt.
  2. Der Mitgliedsbetrag ist eine Bringschuld. Er wird ganzjährig vom Konto des Mitglieds abgebucht.
  3. Ehrenmitglieder bezahlen keinen Beitrag.
  4. Der geschäftsführende Vorstand kann in besonderen Fällen Mitgliedern den Beitrag zeitweise erlassen oder ermäßigen.

§8 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmberechtigt sind alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
  2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  3. Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins. Bei Abwesenheit an der Jahreshauptversammlung muss eine schriftliche Willenserklärung des zu Wählenden vorliegen.

§9 Vereinsorgane

  • Organe des Vereins sind:
    • a) die Mitgliederversammlung
    • b) der Gesamtvorstand
    • c) der geschäftsführende Vorstand.

§10 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ist in jedem Geschäftsjahr einzuberufen.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
    • a) der Gesamtvorstand beschließt oder
    • b) ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
  4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand. Sie geschieht in Form einer Veröffentlichung im "Hattersheimer Stadtanzeiger" und im "Höchster Kreisblatt", in den beiden Vereinsaushängekästen sowie auf der Vereinshomepage. Zwischen dem Tag der Veröffentlichung der Einberufung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. Es erfolgt keine persönliche Einladung an die Vereinsmitglieder.
  5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
    • a) Bericht des Vorstandes,
    • b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer,
    • c) Entlastung des Vorstandes,
    • d) Wahlen,
    • e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge,
    • f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und außerordentlichen Beiträgen.
  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiters den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  8. Anträge können gestellt werden:
    • a) von den Mitgliedern,
    • b) vom geschäftsführenden oder Gesamtvorstand,
    • c) von den Ausschüssen.
  9. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind.
  10. In der Mitgliederversammlung können Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Sie werden behandelt, wenn 20 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen, dass dieser Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird.
    Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nicht als Dringlichkeitsantrag verabschiedet werden.
  11. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder dies beantragen.

§11 Vorstand

  1. Der Vorstand arbeitet
    • als geschäftsführender Vorstand, bestehend aus einem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Geschäftsführer;
    • als Gesamtvorstand, bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand, dem 2. Schatzmeister (zugleich 1. Platzkassierer), den Platzkassierern, dem Beitragskassierer, dem Schriftführer, dem Jugendleiter und dem Jugendausschuss, dem Bauausschussvorsitzenden und Beisitzern, dem Vergnügungsausschussvorsitzenden und Beisitzern, dem Ältestenrat sowie Beisitzern mit besonderen Aufgaben.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis des Vereins darf der stellvertretende Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ausüben.
  3. Der geschäftsführende Vorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von dem Vorsitzenden geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Mitglieder des Gesamtvorstands es beantragen. Er ist durch einfache Mehrheit beschlussfähig, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der geschäftsführende Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
  4. Zu den Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes gehören:
    • a) Die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen der Ausschüsse,
    • b) die Bewilligung von Ausgaben,
    • c) Ausschluss und Maßregelungen von Mitgliedern.
  5. Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes in den Vorstandssitzungen zu informieren.
  6. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben das Recht, an allen Ausschusssitzungen beratend teilzunehmen.
  7. Der geschäftsführende Vorstand bestimmt den sportlichen Leiter des Vereins, welcher für den Spielbetrieb der aktiven Mannschaften verantwortlich ist.

§12 Ausschüsse

  1. Folgende Ausschüsse sind zu bilden:
    • a) Jugendausschuss
    • b) Bauausschuss
    • c) Vergnügungsausschuss
    • d) Ältestenrat
  2. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf auch für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom geschäftsführenden Vorstand berufen werden.
  3. Die Ausschüsse tagen unter der Leitung des zuständigen Ausschussvorsitzenden oder seines Stellvertreters.

§13 Aufgabenbereiche der Ausschüsse

  1. Der Jugendausschuss leitet den Spielbetrieb der Jugend- und Schülermannschaften.
  2. Der Bauausschuss ist zuständig für bauliche Maßnahmen im Vereinsheim oder auf dem Sportgelände.
  3. Dem Vergnügungsausschuss werden vom geschäftsführenden Vorstand Aufgaben zugeteilt.
  4. Der Ältestenrat ist berufen, Unstimmigkeiten im Vereinsleben zu schlichten.

§14 Protokollierung der Beschlüsse

  • Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer (Schriftführer) zu unterzeichnen ist.

§15 Wahlen

  • Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden in der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt.
    Die Wiederwahl ist zulässig.

§16 Kassenprüfung

  • Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer werden für die Dauer von einem Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig, wobei die Amtsperiode auf zwei Jahre in Folge begrenzt ist. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsmäßiger Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.

§17 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen.
  2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
    • a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
    • b) von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
  3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienen stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Hattersheim am Main, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports im Stadtteil Eddersheim zu verwenden hat.

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.